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By-Laws

Änderung der Statuten der Java User Group Switzerland

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1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Java User Group Switzerland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Java User Group Switzerland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt, Theorie und Anwendung von Java Technologien, Konzepte, Methoden und verwandte Themen in der Schweiz zu fördern. Er dient als Informationsdrehscheibe, unterstützt den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und unterstützt die Kooperation von Firmen und akademischen Instituten. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen aus der Praxis sollen den Mitgliedern leichter zugänglich gemacht und Erfahrungen bei der Anwendung neuer Methoden und Hilfsmittel weitergegeben werden.

Der Verein organisiert Tagungen, Workshops, Besuche oder andere Aktivitäten. Diese richten sich nach dem Bedarf der Mitglieder.

Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der Verein bezweckt, Theorie und Anwendung von Java Technologien, Konzepte, Methoden und verwandte Themen in der Schweiz zu fördern. Er dient als Informationsdrehscheibe, unterstützt den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern und unterstützt die Kooperation von Firmen und akademischen Instituten. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen aus der Praxis sollen den Mitgliedern leichter zugänglich gemacht und Erfahrungen bei der Anwendung neuer Methoden und Hilfsmittel weitergegeben werden.

Der Verein organisiert Tagungen, Workshops, Besuche oder andere Aktivitäten. Diese richten sich nach dem Bedarf der Mitglieder.

Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel

Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen zusammen. Die Höhe der Beiträge der Studenten- und Fördermitglieder wird durch den Vorstand festgelegt.

3. Mittel

Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen zusammen. Diese werden durch die Vereinsversammlung festgelegt.

4. Mitglieder

Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Vereinszweck haben.

4. Mitglieder

Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Vereinszweck haben.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Ablehnungen sind nicht zu begründen.

5. Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind natürliche Personen In Ausbildung befindliche Personen werden auf Antrag und gegen Vorweisung einer Legitimation als Studentenmitglieder aufgenommen. Einzelmitglieder können per Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind natürliche Personen.

In Ausbildung befindliche Personen werden auf Antrag und gegen Vorweisung einer Legitimation als Studentenmitglieder aufgenommen.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages für Studenten wird vom Vorstand festgelegt.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

6. Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Das Kollektivmitglied benennt eine Kontaktperson, an welche die an alle Mitglieder gerichtete Korrespondenz in einfacher Ausfertigung gesandt wird. Ein Kollektivmitglied hat das gleiche Stimmengewicht wie ein Einzelmitglied.

6. Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Ein Kollektivmitglied hat das gleiche Stimmengewicht wie ein Einzelmitglied.

Das Kollektivmitglied benennt eine Kontaktperson, an welche die an alle Mitglieder gerichtete Korrespondenz in einfacher Ausfertigung gesandt wird. Es ist Sache des Kollektivmitglieds, sicherzustellen, dass die von ihm benannte Kontaktperson entsprechend instruiert bzw. autorisiert ist, um die Stimm- und Wahlrechte für das Kollektivmitglied wahrzunehmen.

7. Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Kollektivmitglieder, welchen zusätzlich das nicht exklusive Recht eingeräumt wird, das Attribut "Fördermitglied" zu Werbezwecken einzusetzen.

7. Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Kollektivmitglieder, welchen zusätzlich das nicht exklusive und seitens des Vorstandes jederzeit widerrufbare Recht eingeräumt wird, das Attribut "Fördermitglied" zu Werbezwecken einzusetzen.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages für Fördermitglieder wird vom Vorstand festgelegt

8. Leistungen

Der Vorstand legt die an die Mitglieder gewährten Leistungen fest.

8. Leistungen

Der Vorstand legt die an die Mitglieder gewährten Leistungen fest.

9. Allgemeines

Aufnahmegesuche sind an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht bei Abstimmungen.

Die Mitglieder sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

9. Allgemeines

Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht bei Abstimmungen.

Die Mitglieder sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Ziele des Vereins zu unterstützen.

10. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

10. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss der juristischen Person bzw. deren Kontaktperson oder durch Auflösung der juristischen Person

11. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich in Briefform oder per E-Mail bis zum 31. Dezember an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden, wobei der laufende Jahresbeitrag vollständig geschuldet bleibt.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

11. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich in Briefform oder per E-Mail bis zum 31. Dezember an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden, wobei der laufende Jahresbeitrag vollständig geschuldet bleibt.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die Vereinsversammlung weiterziehen. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung per E-Mail oder per A-Post ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, ohne das hierüber die Vereinsversammlung befinden muss.

12. Organe

Die Organe des Vereins sind:

12.1 die Generalversammlung
12.2 der Vorstand
12.3 die Revisionsstelle

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.

12. Organe

Die Organe des Vereins sind:

12.1 die Vereinsversammlung
12.2 der Vorstand
12.3 die Revisionsstelle

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.

13. Kommunikation

Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt postalisch und/oder elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet sowohl eine Post-Adresse wie auch eine E-Mail-Adresse, welche der Verein wahlweise zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann.

13. Kommunikation

Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt postalisch und/oder elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet sowohl eine Post-Adresse wie auch eine E-Mail-Adresse, welche der Verein wahlweise zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann.

14. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.

Darüber hinaus können ausserordentliche Generalversammlungen durch den Vorstand, sowie auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden.

Die Traktanden und Wahlvorschläge an der Generalversammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, weitere Traktanden und Wahlvorschläge zu beantragen. Diese müssen bis spätestens 7 Tage nach dem Versand der Einladung zur Generalversammlung schriftlich in Briefform oder per E-Mail an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden.

Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung hat mit der Traktandenliste wenigstens 30 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Einladung zur Generalversammlung kann wahlweise schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Ist dies erfüllt, so ist die Generalversammlung beschlussfähig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung und Wahl erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes
  3. Wahl der Revisionsstelle
  4. Festsetzung und Änderung der Statuten
  5. Abnahme der Jahresrechnung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschluss über das Jahresbudget
  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  9. Behandlung der Ausschlussrekurse
  10. Zweckänderung und Auflösung des Vereins

Anstelle eines Entscheides in der Generalversammlungen kann der Vorstand einen Briefentscheid oder elektronische Internetabstimmung der Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen.

14. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Halbjahr statt und wird vom Vorstand einberufen.

Darüber hinaus können ausserordentliche Vereinsversammlungen durch den Vorstand, sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.

Die Traktanden und Wahlvorschläge an der Vereinsversammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, weitere Traktanden und Wahlvorschläge zu beantragen. Diese müssen bis spätestens Ende Januar schriftlich in Briefform oder per E-Mail an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden. Der Erhalt solcher weiterer Traktanden wird vom Vorstand innerhalb von 15 Tagen bestätigt - bei fehlender Bestätigung muss der Antragssteller den Vorstand auf dem Postweg per eingeschriebenem Brief an die Vereinsadresse informieren.

Die schriftliche Einladung zur Vereinsversammlung hat mit der Traktandenliste wenigstens 30 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Einladung zur Vereinsversammlung kann wahlweise schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Ist dies erfüllt, so ist die Vereinsversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung und Wahl erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
  2. Wahl des der/des Vorsitzenden des Vorstandes
  3. Wahl der Revisionsstelle
  4. Festsetzung und Änderung der Statuten
  5. Abnahme der Jahresrechnung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschluss über das Jahresbudget
  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  9. Behandlung der Ausschlussrekurse
  10. Zweckänderung und Auflösung des Vereins

Anstelle eines Entscheids in der Vereinsversammlungen ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen.

15. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier und weiteren Mitgliedern. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, er wird rechtskräftig vertreten durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

15. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer/-m Vorsitzenden, einer/-m stellvertretenden Vorsitzenden, einem/-r Kassier:in und weiteren Mitgliedern. Ausser der Wahl der/-s Vorsitzenden konstituiert der Vorstand sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, er wird rechtskräftig vertreten durch die Kollektivunterschrift des/r Vorsitzende/n zusammen mit dem/r stellvertretenden Vorsitzende/n oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem/r Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gegen Quittung. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Entscheid des Vorstandes unter Ausschluss des betroffenen Vorstandsmitgliedes eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

16. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt jährlich einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

16. Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle präsentiert den Revisionsbericht anlässlich der Vereinsversammlung oder lässt diesen präsentieren.

17. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung und insbesondere eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

17. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung und insbesondere eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

18. Statutenänderung

Der Vorstand oder 10% der Mitglieder können eine Änderung der Statuten beantragen. Der Wortlaut des Änderungsantrages ist der Traktandenliste der darüber beschliessenden Generalversammlung beizulegen.

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

18. Statutenänderung

Der Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder können eine Änderung der Statuten beantragen. Der Wortlaut des Änderungsantrages ist der Traktandenliste der darüber beschliessenden Vereinsversammlung beizulegen.

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.

19. Datenschutz

Der Verein erhebt und verwendet von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Vereinsmitglieder akzeptieren die vorliegenden Statuten und damit die Bearbeitung ihrer Daten mit der Beitrittserklärung zum Verein bzw. spätestens mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Beim Kollektivmitglied gilt dies automatisch auch für seine Kontaktperson, welche seitens des Kollektivmitgliedes entsprechend in Kenntnis zu setzen ist.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

20. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

20. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Diese wird auf Antrag des Vorstandes an der Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt.

21. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4 März 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Eine Revision wurde am 04.04.2018 angenommen. Eine zweite Revision wurde am 29.03.2022 angenommen.

21. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4 März 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Eine Revision wurde am 04.04.2018 angenommen. Eine zweite Revision wurde am 29.03.2022 angenommen. Eine dritte Revision wurde am 26. März 2026 angenommen.

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